Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - AVLs

ZELLER GmbH Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, ABG (Stand 2021)

 

1) Geltungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Davon abweichende Geschäftsbedingungen von Käufern werden nur dann Vertragsinhalt, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte,ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentl. Rechts oder öffentl.-rechtlichen Sondervermögen. Hinweise auf die Geltung gesetzl. Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die sesetzl. Vorschriften, soweit die in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen sind.

 

2) Schriftform

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind ( z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

3. Angebot/Preise

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart.

Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die an diesem Tag der Lieferung gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager/Werk und die Kosten für die Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Käufer. Transport und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers, ausgenommen Paletten.

 

4) Gefahrübergang/Versand

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

Wenn eine besondere Versandart nicht vereinbart und vom Käufer auch nicht verlangt wurde, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

5) Lieferung/Lieferverzug/Annahmeverzug

Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und auf Kosten des Käufers wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.  (Versendungskauf)

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung) werden wir den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder auch teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, werden uns noch unseren Zulieferern ein verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3% des Nettopreises(Lieferwert), insgesamt höchstens 5%  des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser AVL und unseren gesetzlichen Rechteninsbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten oder Liegegelder) zu verlangen. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, wenn die restlichen Waren/Teile innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten erbracht werden und die erbrachten Teilleistungen für den Käufer nicht ohne Interesse sind, von diesem nicht zurückgewiesen werden können.

 

6) Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung. Zahlungen haben ausschließlich auf unsere genannten Konten zu erfolgen. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so wird nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ggf. nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (§321 BGB)

Nach Ablauf vorst. Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufm. Fälligkeitszins unberührt. (§ 353 HGB)

 

7) Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen und aller aus der Geschäftsbeziehung bereits bestehenden und künftigen Forderungen unser Eigentum. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfänden noch Sicherungsübereignen. Er darf jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen und/oder weiterverarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seine Vertragspartner bereits im Voraus  einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

Eine Be-und Verarbeitung oder Umbildung der Waren zu einer neuen beweglichen Sache durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung an der neuen Sache , allein oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen schon jetzt das Alleineigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich für uns zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neun Produkte hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. unseres Miteigentum mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware oder aus unserer Ware hergestellten Produkte verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet/vermengt/vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenabreden in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. Miteigentums mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherheitshypothek auf Grund oder der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unsere gesamten offenen Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Im Falle des Verzugs des Käufers hat er auf unser Verlangen diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgt Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen gegen diese einzuziehen. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungen einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der einbezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Ei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder Sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat uns alle für seine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen der Käufers in diesem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Maßgebend für die Ermittlung der Höhe der Sicherheit ist der Einkauf-bzw. Gestehungspreis, bei Forderungen ihr Nominalwert.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

8) Rügepflicht, Mängelansprüche des Käufers, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretungsverbot.

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Zur ordnungsgemäßen Untersuchung gehört die Untersuchung auf Sieblinie sowie auf mögliche Verschmutzungen, Verunreinigung, Inhalt von Fremdstoffen.  Mängel sind unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen. Die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung. Der Käufer trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt und angenommen und der Käufer ist mit der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Für die Rechte des Käufers bei Sach-und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478,479 BGB).

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer als Nichterfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) verlangen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau/Verarbeitung verpflichtet waren.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbau/Verarbeitungskosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als tatsächlich unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Wenn  die Nacherfüllung fehgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von §9 AVL und sind im übrigen ausgeschlossen.

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, Prüfzeugnisse, Petrographische Gutachten des Herstellers, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie die AVL in den Vertrag einbezogen werden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs.1 Satz2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

Dem Käufer ist es nicht gestattet, Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten, es wie denn, es liegt ein Fall des § 354a HGB vor.

 

9) Sonstige Haftung

Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welschem Rechtsgrund- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen  oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.  Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbes. Gemäß §§ 651,649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Rechtsfolgen.

 

10) Verjährung

Abweichen von §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-und Rechtsmängeln ein Jahr nach Ablieferung. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB) Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs.1 Nr. 1 BGB) bei arglist des Verkäufers (§438Abs.3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§479BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Käufers gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu eine kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß §9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AVL/AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß §7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig und unwirksam ist.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Wirksamkeit ist unser Geschäftssitz in 76703 Kraichtal, soweit gesetzlich zulässig. Uns bleibt vorbehalten, den Käufer auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.

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